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Insolvenzgericht

Für Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht Fulda zuständig, wenn der Schuldner seinen (Wohn-) Sitz oder den Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im hiesigen Gerichtsbezirk  oder im Amtsgerichtsbezirk Hünfeld  hat.

Als Schuldner kommen natürliche und juristische Personen (z.B. GmbH, AG) sowie Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) in Betracht.
Daneben gibt es besondere Verfahren z.B. das Nachlassinsolvenzverfahren (bei Überschuldung eines Nachlasses).

Bei Vorliegen eines der drei Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) kann auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners selbst das Insolvenzverfahren eingeleitet werden.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften besteht Pflicht zur Antragstellung. Verstöße gegen die Antragspflicht können zu Schadensersatzverpflichtungen führen und strafbar sein.

Ziele des Insolvenzverfahrens sind die Sanierung oder Abwicklung eines Unternehmens bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger aus der noch vorhandenen Vermögensmasse unter gerichtlicher Aufsicht. Bei natürlichen Personen außerdem deren Entschuldung über die Restschuldbefreiung nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode.

Es ist zwischen zwei Verfahrensarten zu unterscheiden:

  • Regelinsolvenz
    Unter das Regelinsolvenzverfahren fallen alle juristische Personen und Personengesellschaften sowie natürliche Personen, Selbständige oder ehemals Selbständige, deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind (mehr als 19 Gläubiger) und gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
     
  • Verbraucherinsolvenz
    Schuldner in einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur eine natürliche Person sein, die nicht unter das Regelinsolvenzverfahren fällt. Weitere Verfahrensvoraussetzung ist hier zwingend der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch, der mit Hilfe einer zugelassenen Schuldnerberatungsstelle durchgeführt werden kann.
    Erst nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung kann ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden.

Vor Eröffnung des Verfahrens prüft das Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags sowie ob genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten deckt.
Deckt die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten nicht, erfolgt Abweisung des Antrags mangels Masse. Eine natürliche Person kann jedoch Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens stellen, nach dessen Bewilligung das Verfahren trotzdem eröffnet werden kann.

Nachfolgend sind für Sie Merkblätter und Formulare zum Download bereitgestellt.

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Informationen zum Antragsverfahren

Informationen zum eröffneten Insolvenzverfahren

Informationen zur Restschuldbefreiung

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