Zum 1. September 2009 ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) sowie das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft getreten. Hierdurch wurden das Verfahrensrecht für Familien- und FGG-Sachen grundlegend neu geregelt. So wurde z.B. aus dem Vormundschaftsgericht das Betreuungsgericht. Des Weiteren erhielt das Familiengericht Aufgabenbereiche, die bisher beim Vormundschaftsgericht zu finden waren, wie z.B. Adoptionen und Vormundschaften.
Das neue Recht ist für die ab dem 01.09.2009 eingeleiteteten Verfahren anzuwenden - für bereits laufende Verfahren findet das alte Recht Anwendung.
Folgesachen und Familienstreitsachen § 137 und § 112 FamFG
Ehesachen § 121 FamFG
- Scheidung - Aufhebung der Ehe - Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
Folgesachen einer Scheidung können sein:
- Versorgungsausgleichssachen - Unterhaltssachen der Ehegatten und für gemeinsame Kinder - Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen - Güterrechtssachen - Regelung/Übertragung der elterlichen Sorge (Sorgerecht) für gemeinsame Kinder - Umgang (Besuchsrecht) mit gemeinsamen Kindern oder dem Kind des anderen Ehepartners - Herausgabe eines Kindes
- Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft - Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme - Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift - Anfechtung der Vaterschaft
Adoptionssachen § 186 FamFG
- Annahme als Kind - Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind - Aufhebung des Annahmeverhältnisses - Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs.1 BGB
Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen § 200 FamFG
- Wohnungszuweisung - Hausratsverteilung
Gewaltschutzsachen § 210 FamFG
- Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes
Versorgungsausgleichsachen § 217 FamFG
- Regelung der Rentenanwartschaften
Unterhaltssachen § 231 FamFG
- durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht - durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht - die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m BGB
Familienstreitsachen davon sind:
- Unterhaltssachen zwischen Verwandten und Ehegatten sowie aus Anlass der Geburt und Beerdingskosten der Mutter - Güterrechtssachen - sonstige Familiensachen - sowie die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen
Güterrechtssachen § 261 FamFG
- Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht - Verfahren nach § 1365 Abs.2, § 1369 Abs.2 und den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 BGB
Sonstige Familiensachen § 266 FamFG
- Ansprüche die aus einem Verlöbnis herrühren - aus der Ehe herrührende Ansprüche - Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe - aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche - aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche - Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs.2 Satz 1 BGB
Lebenspartnerschaftssachen § 269 FamFG
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft - Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft - elterliche Sorge, Umgangsrecht oder Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind - Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind - Wohnungszuweisungssachen - Hausratssachen - Versorgungsausgleich - gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner - durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht - Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind - Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs.2, § 1369 Abs.2 und den §§ 1382 und 1383 BGB - Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 BGB - sonstige Lebenspartnerschaftssachen entsprechend den sonstigen Familiensachen
Folgesachen einer Aufhebung einer Lebenspartnerschaft können sein:
- Versorgungsausgleichssachen - Unterhaltssachen der Lebenspartner und für gemeinsame Kinder - Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen - Güterrechtssachen
Anwaltliche Vertretung
Für Ehesachen, alle Scheidungsverbundverfahren und Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, und deren Folgesachen sowie eigenständige Familienstreitsachen besteht Anwaltszwang, für alle anderen Familiensachen ist in erster Instanz eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben. Der Antragsgegner benötigt im Scheidungsverfahren nicht zwingend einen Rechtsanwalt, sofern er lediglich dem Scheidungsantrag zustimmt und keine eigenen Anträge stellen will (einverständliche Scheidung). Weitere Fälle, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist, entnehmen Sie bitte § 114 Abs. 4 FamFG.